Steuern

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Kraftfahrzeug-Steuerbefreiung und -Steuerminderung.

In Deutschland muss der Halter eines Kraftfahrzeugs Kraftfahrzeug-Steuer bezahlen. Für Menschen mit Behinderung gibt es bezüglich steuerliche Vergünstigungen. Sie können vollständig von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden oder eine Ermäßigung von 50% erhalten.

Entscheidend für eine Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist das Merkzeichen in Ihrem Schwerbehinderten-Ausweis. Wenn in Ihrem Schwerbehinderten Ausweis das Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" aufgeführt ist, sind Sie vollständig von der Kfz-Steuer befreit.

Wenn Sie in Ihrer körperlichen Leistung erheblich beeinträchtigt, oder gehörlos sind (Merkzeichen "G" oder "Gl"), dann kann Ihr Kfz-Steuersatz um 50% reduziert werden. Allerdings haben Sie sich in diesem Fall zwischen dem reduzierten Kfz-Steuersatz und der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zu entscheiden. Wenn Sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind, stehen Ihnen beide Vorteile zu.

Einer Kfz-Steuerbefreiung oder -ermäßigung für Ihr Fahrzeug kann dann stattgegeben werden, wenn das Fahrzeug Ihnen dient. Das heißt, Sie dürfen das Auto ausschließlich selbst fahren, oder sich als Beifahrer chauffieren lassen. Ihr Chauffeur darf Ihr Fahrzeug nur dann ohne Sie fahren, wenn er in Ihrem Auftrag unterwegs ist, z.B. weil er Sie irgendwo hingebracht hat, oder notwendige Einkäufe für Sie erledigt.

Sie können aber nicht nur bei der Kfz-Steuer, sondern auch bei der Einkommenssteuer sparen. Ihre privaten Fahrten können Sie bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§3 Einkommenssteuergesetz), wenn Sie einen Grad der Behinderung von zu mindestens 70 haben. In diesem Fall können Sie für Arztbesuche und ähnliches 3.000 km glaubhaft gelten machen. Darüber hinausgehende Fahrten müssen von Ihnen nachgewiesen werden.

Wenn Sie außergewöhnlich gehbehindert oder blind sind und sich nur per Auto fortbewegen können, ist es grundsätzlich möglich, alle Kraftfahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Dabei werden Ihnen bis zu 15.000 Kilometer im Jahr zugestanden, welche Sie aber, beispielsweise durch ein Fahrtenbuch, nachzuweisen haben.

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