Parkausweis

Parkausweis

Wer hat Anrecht auf einen Parkausweis?

Wenn Sie in Ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" oder "Bl" haben, können Sie einen europaweit gültigen Behindertenparkausweis beantragen.

Je nach Bundesland stehen Ihnen auch dann Parkerleichterungen zu, wenn Sie nicht außergewöhnlich gehbehindert oder blind sind. Diese regional gültigen Parkausweise sind meist von dem Grad Ihrer Behinderung abhängig.

Wenn Sie Ihr Auto nicht selbst fahren können, haben Sie dennoch Anrecht auf einen Behindertenparkausweis. In diesem Fall darf der Ausweis nur verwendet werden, wenn Sie im direkten Bezug zur Nutzung stehen (z.B. Wenn Sie von der Arbeit abgeholt werden!).

Der Parkausweis ist nur gültig, wenn Sie ihn deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe auslegen.

  • Antrag:

    Zuständig für die Vergabe des Parkausweises für Behinderte ist das lokale Straßenverkehrsamt. Neben einem formlosen Anschreiben fügen Sie Ihrem Antrag Ihren Schwerstbehindertenausweis, eine Kopie Ihres Personalausweises und ein aktuelles Lichtbild bei.

  • Leistungen:

    Mit dem Parkausweis stehen Ihnen folgende Leistungen zu:

    Sie dürfen

    • auf Parkplätzen, die mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet sind, parken.
    • auf Anwohnerparkplätzen und im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden parken (nur mit Parkscheibe).
    • im Zonenhalteverbot und auf öffentlichen Parkplätzen die angegebene Parkdauer überschreiten.
    • in Fußgängerzonen während der Verladezeiten parken.
    • in verkehrsberuhigten Zonen parken, solange Sie den Durchgangsverkehr nicht behindern.
    • auf parkscheinpflichtigen Flächen kostenlos parken.

FRAGEN SIE UNS:

01805 - 671 617

Mo. - Fr.: 8.00 bis 20.00 Uhr (14 ct./min.)

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