Anschaffung

Anschaffung "Allgemeiner Teil"

Grundsätzliches zur Beantragung von Leistungen.

  • Wer bekommt Unterstützung?

    1. Wenn Sie auf die Benutzung eines Autos zur Fortbewegung angewiesen sind und Sie eine Behinderung haben, die nicht nur vorübergehend ist, haben Sie das Anrecht auf Kraftfahrzeughilfe. Laut Gesetz zählt eine Behinderung als nicht vorübergehende, wenn diese über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten besteht.

    2. Die Leistungsträger, die über den Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe entscheiden, setzen voraus, dass Sie selber ein Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass eine dritte Person das Kraftfahrzeug für Sie führt.

      Wenn Sie noch keinen Führerschein besitzen oder sich nicht sicher sind, ob dieser noch gültig ist, kann Ihnen dennoch Kraftfahrzeughilfe zustehen. Schauen Sie doch einfach in unserem Führerscheinratgeber nach, was Sie im Bezug auf Ihren Führerschein beachten sollten.

    3. Sie dürfen nicht bereits im Besitz eines Autos sein, dessen Benutzung für Sie noch zumutbar wäre.

    4. Eltern behinderter Kinder haben ebenfalls ein Anrecht auf Kraftfahrzeughilfe.

  • Welche Kosten können erstattet werden?

    Nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) stehen Ihnen drei wesentliche Leistungen zu:

    • Kostenübernahme der Umrüstung

      Die Kosten für die vom Gutachter benannten Umrüstungen werden von Ihrem Leistungsträger vollständig übernommen. Dies gilt in der Regel auch für benötigte Sonderausstattungen, wie beispielsweise Klimaanlage oder Standheizung. Je nach Leistungsträger kann die Bezuschussung hier aber begrenzt und ggf. ein gesonderter Nachweis (z.B. vom Arzt) erforderlich sein.

    • Zuschüsse zum Autokauf

      Ob, und in welcher Höhe Sie Zuschüsse für den Kauf Ihres Automobils erhalten, hängt von der Höhe Ihres monatlichen Einkommens ab und ist nach § 5 KfzHV geregelt. Das monatliche Einkommen wird dabei an einer Bezugsgröße gemessen, die jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt wird.

      Für 2007 liegt die monatliche Bezugsgröße bei 2.450,- €. (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

      Die maximale Zuschusssumme beim Automobilkauf liegt zurzeit bei 9.500,- €.

      Wie viel Prozent dieser Summe Sie erhalten, können Sie in der folgenden Tabelle ablesen. Als Grundlage für die Berechnungen diente uns die monatliche Bezugsgröße des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für das Jahr 2007.

      Abstufungstabelle der Zuschusshöhe
      Monatliches Einkommen gemessen an der monatlichen Bezugsgröße (2.450€) Zuschüsse in Prozent nach § 5 KfzHV höchst möglicher Zuschuss
      Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
      40 % (   980,00 €) 100 % 9.500,00 €
      45 % (1.103,00 €) 88 % 8.360,00 €
      50 % (1.225,00 €) 76 % 7.220,00 €
      55 % (1.348,00 €) 64 % 6.080,00 €
      60 % (1.470,00 €) 52 % 4.940,00 €
      65 % (1.593,00 €) 40 % 3.800,00 €
      70 % (1.715,00 €) 28 % 2.660,00 €
      75 % (1.837,00 €) 16 % 1.520,00 €
      über 75 % (1.837,00 €) keine Zuschüsse
    • Zuschüsse zum Erwerb des Führerscheins

      Die Bezuschussung ist, wie auch beim Automobilkauf, einkommensabhängig. Genauere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik "Der Führerschein: Wie bekommt man ihn?".

    Tipp:
    Der Anspruch auf weitere Hilfsmittel die Ihrer Mobilität dienen, wie beispielsweise die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, bleibt von der Kraftfahrzeughilfe unberührt.

  • Welche Autos werden bezuschusst?

    Sie sollten sich für ein Fahrzeug entscheiden, dass nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspricht, die sich im Einzelfall aus der Behinderung und dem Verwendungszeck ergeben.

    Das bedeutet für Sie, dass Sie Ihr Fahrzeug in diesem Rahmen frei wählen können. Zwei Bedingungen sind allerdings zu beachten: Die Zusatzeinrichtungen müssen in Ihr Auto einbaubar sein und die Kosten für den Einbau dürfen nicht höher sein als beim Einbau in ein anderes für Sie nutzbares Fahrzeug.

    Tipp:
    Vermeiden Sie ein Fahrzeug zu beantragen, welches der Antragsbegründung widerspricht.

    Die gleichen Bedingungen gelten auch, wenn Sie sich einen Gebrauchtwagen anschaffen wollen. Allerdings werden Gebrauchtwagenkäufe nur dann von Ihrem Leistungsträger unterstützt, wenn der Wert des Fahrzeugs noch mindestens 50% des Neuwagenwerts entspricht. Zudem entfällt hier die gesonderte Kostenübernahme der ab Werk erhältlichen Sonderausstattungen, die behinderungsbedingt erforderlich sind (z. B. Automatikgetriebe).

  • Leistungsträger und Antrag

    • Welcher Leistungsträger ist für Sie zuständig?

      In Deutschland sind unterschiedliche Leistungsträger für die Vergabe von Kraftfahrzeughilfe verantwortlich. Welcher Leistungsträger für Sie zuständig ist - wenn Sie Kraftfahrzeughilfe beantragen wollen - können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

      Sie sind: Zuständig für Sie ist:
       
      Auszubildende/r
      Arbeitnehmer/in und seit weniger als 15 Jahren im Berufsleben
      Arbeitslose/r mit Aussicht auf einen Arbeitsplatz
      Agentur für Arbeit / Integrationsämter
      Arbeitnehmer und bereits mehr als 15 Jahre im Berufsleben Deutsche Rentenversicherung Bund
      Opfer eines Arbeits- oder Wegeunfalls Berufsgenossenschaften
      Soldaten oder Kriegsversehrte Hauptfürsorgestelle/Versorgungsamt
      Schüler / Studenten / Lehrer
      Rentner
      ohne Beschäftigung
      Hauptfürsorgestelle
    • Der Antrag bei Ihrem Leistungsträger:

      Nach Feststellung des zuständigen Leistungsträgers, können Sie bei diesem einen Antrag auf Kraftfahrzeughilfe einreichen. Für die Antragsstellung gilt es, folgende Dinge zu beachten:

      • Inhalt des Antrags:
        • Formloses Anschreiben (Was beantragen Sie?)
        • Begründung (Warum brauchen Sie ein Auto?)
        • Sozialversicherungsverlauf (Eventuell vorher bei der DRV einholen!)
        • Ärztliche Unterlagen (Diagnose und eine Beschreibung Ihres Handicaps sollten hervorgehen!)

        Bei der Formulierung Ihres Antrags geht es darum, Ihren Leistungsträger über Ihren Anspruch auf Kostenübernahme zu informieren, und von vorne herein schlüssig zu begründen, warum Sie Kraftfahrzeughilfe und wofür Sie ein Auto benötigen.

        Es gibt zwei Hauptvoraussetzungen, um bei Ihrem Leistungsträger Kraftfahrzeughilfe zu bekommen: Eentweder Sie sind berufsbedingt auf ein Fahrzeug angewiesen oder Sie legen dar, dass Sie ohne ein eigenes Fahrzeug nicht mehr in angemessener Weise am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können (§4 SGB IX).

      • Fristen (nach § 14 SGB IX)

        Der Rehabilitationsträger (Leistungsträger) ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob er für Ihren Antrag zuständig ist. Ist er nicht zuständig, ist er verpflichtet, Ihren Antrag unmittelbar an die zuständige Stelle weiterzuleiten und Sie darüber zu informieren.

        Benötigt der Leistungsträger weitere Unterlagen von Ihnen, um über Ihren Antrag entscheiden zu können, so muss er Ihnen dies innerhalb von zwei Wochen nach Eingang Ihres Antrags mitteilen.

        Wenn der Rehabilitationsträger zuständig ist, hat er innerhalb von drei Wochen zu entscheiden, ob dem Antrag stattgegeben wird.

      • Was tun bei negativem Bescheid?
        • Sofort Widerspruch einlegen!
        • Widerspruch argumentativ begründen
          Holen Sie sich hierbei ggf. Hilfe von Personen (z. B. dem Verein "Mobil durchs Leben e.V.") die Erfahrung mit Kraftfahrzeughilfe-Anträgen haben.
        • Widerspruch eventuell durch Gutachten untermauern

        Sollten Sie einen negativen Bescheid von Ihrem Leistungsträger erhalten, ist es wichtig, dass Sie sofort Widerspruch einlegen, um alle eventuellen Fristen sicher einzuhalten. Die inhaltliche Begründung Ihres Widerspruchs können Sie auch nachträglich einreichen.

        Dieses Vorgehen verschafft Ihnen mehr Zeit, um sich ausführlich mit dem negativen Bescheid zu beschäftigen und der Ablehnung Ihres Antrags entgegen zu treten. Wenden Sie sich dabei auch an Menschen, die Erfahrung mit Anträgen auf Kraftfahrzeughilfe gemacht haben.

        Vereine, wie der "Mobil durchs Leben e.V." helfen Ihnen mit ihrer Erfahrung gerne weiter und sind im Gegensatz zu Rechtsanwälten kostenlos. Hier erfahren Sie auch, ob und wie Sie Ihren Widerspruch mit Gutachten untermauern können.

FRAGEN SIE UNS:

01805 - 671 617

Mo. - Fr.: 8.00 bis 20.00 Uhr (14 ct./min.)

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